§ 12J GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 12j Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit
Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.

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