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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2022
§ 12e Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten,
- 1. deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder
- 2. der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewährt wurde, oder
- 3. die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
(2) Der Monatsbezug einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach
- 1. § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder
- 2. § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder
- 3. § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
(3) Abweichend von § 6 wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgen.
(4) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.
