§ 125 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 12.02.2015
§ 125 Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
1. Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,
3. Beförderung (§ 127),
4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) und
5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).

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