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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 12.02.2015
§ 125 Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
- 1. Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,
- 3. Beförderung (§ 127),
- 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) und
- 5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).
