§ 123 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 123 Pflegedienstzulage
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 78,1 €,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 204,0 €,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 204,0 €,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 244,8 €.

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