§ 115 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

UNTERABSCHNITT B Lehrpersonen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 115 Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6
(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht AN Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 68,3 €.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.

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