§ 112A GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UNTERABSCHNITT A Allgemeine Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2011
§ 112a Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte