§ 108 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT X Beamte des Krankenpflegedienstes
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 108 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.

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