§ 105 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 18.06.2015
§ 105 Dienstzulage
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Die Dienstzulage beträgt:
1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
Der Beamtin oder dem Beamten gebührt als besondere Zulagenstufe in der Verwendungsgruppe PT 1 nach acht Jahren in der höchsten Gehaltsstufe die um 38,5 € erhöhte Dienstzulage („Daz Zulagenstufe“).
3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Zulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
a) PT 1 nach 21 Jahren und sechs Monaten,
b) PT 2, PT 3, PT 4 nach 26 Jahren und sechs Monaten, sowie in
c) PT 5 nach 27 Jahren;
2. die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
a) PT 1 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
b) PT 2, PT 3, PT 4 nach 18 Jahren und sechs Monaten, sowie in
c) PT 5 nach 19 Jahren.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

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