§ 20 GEG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.11.1962
§ 20
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Justiz'>Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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