§ 22 GEBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 26.07.2006
§ 22
Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

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