§ 28 GBRG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 28 Strafbestimmungen
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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