§ 83 GBG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen.
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2012
§ 83
Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

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