§ 76 GBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 76
Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht Von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden AN.

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