§ 70 GBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 70
Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 Abgb.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt.

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