§ 58 GBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 58
(1) Im Falle der Löschung des Pfandrechtes kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung im Grundbuch erwirken, daß die Eintragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen Eigentümers wirksam.
(2) Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forderung AN die Stelle zweier oder mehrerer im Rang Unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen treten soll.

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