§ 52 GBG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 52
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.

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