§ 43 GBG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 43
(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte