§ 35 GBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 35 a) Zulässigkeit.
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.

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