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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2012
§ 131
(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 Von Amts wegen löschen.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
- a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
- b) verjährt ist,
- c) ein Pfandrecht ist, dessen Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes mehr als 40 Jahre vor dem Zeitpunkt der Prüfung der Gegenstandslosigkeit erfolgt ist.

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