§ 93 GBG 1955

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 93
Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.

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