§ 9 GBG 1955

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 9
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 Abgb.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 Abgb.) eingetragen werden.

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