§ 15 GANGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1977
§ 15 Urlaub
Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.

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