§ 12 GANGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.1923
§ 12 Leistung des Entgelts.
(1) Insoweit nichts anderes vereinbart oder ortsüblich ist, hat die Zahlung der dem Dienstnehmer gebührenden fortlaufenden Geldbezüge, wenn das Entgelt nach Monaten oder kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Schlusse des einzelnen Zeitabschnittes, wenn es nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Schlusse jedes Kalendermonats zu erfolgen. Naturalbezüge sind mangels anderweitiger Vereinbarung in den ortsüblichen und der Sachlage entsprechenden Zeiträumen in der Regel im vorhinein zu entrichten.
(2) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren guter Beschaffenheit zu liefern und nach metrischem Maß oder Gewicht zu bemessen. Werden sie im Einverständnisse mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst, so hat, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, der für Waren solcher Art AN der nächstgelegenen Fruchtbörse amtlich festgestellte Preis als Unterlage für die Abrechnung zu gelten.
(3) Die vereinbarte Kost muß gesund und hinreichend sein.

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