§ 34 G-ZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

9. Abschnitt Regelungen zum Sanktionsmechanismus
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 34 Allgemeines
Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:
1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
2. Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
3. Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen

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