§ 12 G-ZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 12 Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
(1) Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen
1. Ergebnisorientierung,
2. Versorgungsstrukturen,
3. Versorgungsprozesse und
4. Finanzziele gemäß 5. Abschnitt
zu konkretisieren.
(2) Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.

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