§ 17 GÖGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2006
§ 17 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

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