§ 10 GÖGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2006
§ 10 Aufgaben der Institutsversammlung
Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Strategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,
2. Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
3. Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
4. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
5. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,
6. Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und
7. Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.

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