§ 24 GÖGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2006
§ 24 Mietrechtliche Übergangsbestimmung
Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus.

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