§ 20 GÖGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2006
§ 20 Kollektivvertragsrecht
(1) Die Gesellschaft ist für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.
(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.

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