§ 12 GÖGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2006
§ 12 Aufgaben des Kuratoriums
Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1.

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