§ 21 FZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1999
§ 21 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967, außer Kraft.

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