§ 1 FZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.

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