§ 9 FWBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.1977
§ 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

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