§ 9C FTFG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2015
§ 9c Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
1. grobe Pflichtverletzung oder
2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.

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