§ 9A FTFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2015
§ 9a Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Den Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:
1. die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie
2. die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.
(3) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 Z 8 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

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