§ 6 FTFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 6 Aufgabe des Kuratoriums
(1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.
(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 AN das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.

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