§ 4A FTFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 4a Vergütung
Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

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