§ 2A FTFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 2a Finanzierung
 Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über
1. Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,
2. sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
4. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
5. sonstige Einnahmen.

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