§ 1 FTFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT I Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 1 Zielsetzungen
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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