§ 5B FSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1996
§ 5b Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.

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