§ 35 FSG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 35 Behörden und Organe
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(2) AN der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
1. die Organe der Bundespolizei,
3. die Organe der Gemeindewachen und,
4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

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