§ 27 FSG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 19.01.2013
§ 27 Erlöschen der Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
2. durch Zeitablauf;
3. durch Verzicht;
4. 100 Jahre nach Erteilung;
5. durch Tod des Berechtigten.
(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 15 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

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