§ 10 FPRG 2021

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 10 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

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