§ 28 FPG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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4. Abschnitt Ausnahmen von der Visumpflicht
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 28 Transitreisende
(1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.
(2) Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.

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