§ 14 FPG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 14 Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. Hauptstück oder dem 12. bis 15. Hauptstück in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Landespolizeidirektion ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

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