§ 98 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

VII. ABSCHNITT SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.11.2023
§ 98 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“

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