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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
§ 82 Verbot von Kahlhieben
(1) Verboten sind
- a) Kahlhiebe, die
- 1. die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,
- 2. den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,
- 3. eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder
- 4. die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden,
- b) Großkahlhiebe im Hochwald.
(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche
- a) bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder
- b) bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.
- a) forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,
- b) eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,
- c) ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder
- d) dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist
