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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2002
§ 7 Umfang der forstlichen Raumplanung
Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken
- a) auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
- 1. mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
- 2. mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
- 3. Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
- b) auf die Darstellung von
- 1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
- 2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
- 3. Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,
- c) auf die Planung der
- 1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
- 2. Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
