§ 57 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
§ 57 Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand
(1) Schadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnittes erhoben werden, ist auch Gericht'>Das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden aufgetreten sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung.

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