§ 47 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

C. Forstschädliche Luftverunreinigungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
§ 47 Begriffsbestimmungen
Forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftverunreinigungen, die meßbare Schäden AN Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.

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